Was müssen Sie als Arbeitgeber zur Stellenmeldepflicht wissen?

Wir informieren sie gerne was die wichtigsten Informationen zur Stellenmeldepflicht sind und was Sie als Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2018 beachten müssen.

Was ist die Stellenmeldepflicht?

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) – die so genannte «Masseneinwanderungsinitiative» – auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Per 1. Juli 2018 tritt die Stellenmeldepflicht in Kraft. Ab dann muss bei der Ausschreibung einer Stelle der folgende Prozess eingehalten werden, und zwar sofern die Vakanz von der Stellenmeldepflicht betroffen ist:

So funktioniert der Meldeprozess:

  • In Berufsgruppen mit 8% oder höherer Arbeitslosigkeit (ab 2020 5% oder höherer) müssen offene Stellen dem RAV gemeldet werden.
  • Nach 3 Arbeitstagen meldet das RAV Kandidatenvorschläge für die gemeldete Stelle
  • Der Arbeitgeber muss dem zuständigen RAV eine Rückmeldung geben, ob die vorgeschlagenen Kandidaten passen.
  • Nach 5 Arbeitstagen darf die gemeldete Stelle auch öffentlich ausgeschrieben bzw. mit Kandidaten, die nicht beim RAV gemeldet sind, besetzt werden.

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